Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1969 - 31. 12. 1972
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Sonderabgabe vom Vermögen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 vH der Vermögensteuer erhoben.
(2)Absatz 2,Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045053
Alte Dokumentnummer
N31970130500